Autorin: Senger-Sparenberg |
Rentner sind in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V gesetzlich krankenversichert, wenn sie die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Als Rentner kann Helge Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden, wenn er in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied der GKV oder familienversichert (§ 10 SGB V) war. Diese sogenannte 9/10-Belegung oder Vorversicherungszeit berücksichtigt bei den mitgliedschaftlichen Krankenversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflicht- als auch der freiwilligen Mitgliedschaft, z.B. als Selbständiger oder aufgrund Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.
HinweisFür das Ende des Zeitraums ist nicht der Rentenbeginn, sondern die Stellung des Rentenantrags entscheidend.1) |
Der Beitrag wird seit dem 01.01.2015 paritätisch von dem Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen (§ 249a SGB V).
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