Autor: Grziwotz |
Die Betroffene, Gisela Oberberger, kann eine sogenannte negative Betreuungsverfügung errichten, um ihren Bruder von einer eventuellen Betreuung auszuschließen.
An eine negative Betreuungsverfügung, nämlich den Ausschluss einer bestimmten Person von der Betreuung, ist das Betreuungsgericht gebunden (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Will der Betroffene zusätzlich Sicherheit haben, dass eine bestimmte Person oder zumindest Personen aus einem bestimmten Kreis Betreuer werden, sollte er außerdem positiv einen Betreuungsvorschlag machen, an den das Betreuungsgericht ebenfalls grundsätzlich gebunden ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Auch eine negative Betreuungsverfügung bedarf grundsätzlich keiner Form. Es empfiehlt sich jedoch, sie schriftlich abzufassen. Dies muss bei einem Vorschlag eines Betreuers nicht handschriftlich erfolgen.
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