Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 26.02.2018
S 0625

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 26.02.2018 (S 0625) - DRsp Nr. 2018/80139

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 26.02.2018 - Aktenzeichen S 0625

DRsp Nr. 2018/80139

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2017 - VI R 20/16 - (BFH/NV, S. 1157) und - VI R 30/16 - (BStBl 2017 II, S. 644)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei.

Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.