In Fällen, in denen Erwerber von Eigentumswohnungen mit dem Kaufvertrag verpflichtet werden, eine Sanierungsumlage in einer bestimmten Höhe zu leisten, gilt für die Beurteilung im Rahmen des
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung (§
Nach Tz. 39 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994 (BStBl I S.
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