OFD Berlin - Verfügung vom 09.11.2000
InvZ 1272

OFD Berlin - Verfügung vom 09.11.2000 (InvZ 1272) - DRsp Nr. 2008/86186

OFD Berlin, Verfügung vom 09.11.2000 - Aktenzeichen InvZ 1272

DRsp Nr. 2008/86186

§ 3 InvZulG Investitionszulage für Gebäude im Umlaufvermögen

Zu der Frage, ob eine einheitliche InvZul nach § 3 InvZulG 1999 auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann, ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Die InvZul nach § 3 InvZulG 1999 wird - anders als die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden - unabhängig von einer bestimmten Einkunfts- oder Vermögensart gewährt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört (vgl. Tz. 1 des BMF-Schreibens v. 24.8.1998, BStBl I S. 1114, EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 18). Ebenso bedeutungslos für die Gewährung der InvZulG nach § 3 InvZulG 1999 ist deshalb die Zugehörigkeit eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes zum Umlaufvermögen.

Danach kann z. B. einer Bauträgergesellschaft für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten an im Umlaufvermögen gehaltenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen im Fördergebiet eine InvZul nach § 1999 beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden.