Die Anschaffung einer vom Veräußerer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung ist nur insoweit investitionszulagenbegünstigt, als die Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2
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