Zu den Voraussetzungen für die InvZul von 10 v. H. nach § 5 Abs. 3 und 4 und §
Die OFD bittet, Auszubildende bei der Zahl der AN investitionszulagerechtlich nicht zu berücksichtigen.
Diese Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden; sie beruht auf einer bundeseinheitlichen Entscheidung.
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