OFD Berlin - Verfügung vom 22.06.2000
InvZ 1260

OFD Berlin - Verfügung vom 22.06.2000 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86194

OFD Berlin, Verfügung vom 22.06.2000 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86194

§ 2 InvZulG Veräußerungen von begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Gesamtvollstreckungs-/Insolvenzverfahrens

Zu der Frage, ob die Veräußerung von begünstigten beweglichen WG innerhalb der Bindungsfrist im Rahmen eines Gesamtvollstreckungs-/Insolvenzverfahrens nicht zur Rückforderung der InvZulG führt, wenn die WG nach dem Verkauf weiterhin zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, ist nach einem Beschluss der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Wird ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches WG des Anlagevermögens vom Anspruchsberechtigten aus der dauerhaften betrieblichen Zweckbestimmung herausgelöst und unmittelbar danach an eine andere Person veräußert, bei der es wiederum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet wird, ist dies nicht als Unterbrechung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen zu werten. Eine investitionszulagenschädliche Überführung vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte das begünstigte bewegliche WG nicht mehr in seinem Anlagevermögen nutzt, zum Verkauf herrichtet und ausstellt, allgemein anbietet oder einen Dritten mit der Veräußerung beauftragt.