Durch das
Die
Was unter einem Existenzgründer i. S. des § 7g EStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 Stpfl., die diese Voraussetzungen erfüllen, können in Wj, die nach dem 31.12.1996 beginnen, im Jahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Jahren eine entsprechende Ansparrücklage bilden.
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