OFD Berlin - Verfügung vom 28.06.2000
InvZ 1273

OFD Berlin - Verfügung vom 28.06.2000 (InvZ 1273) - DRsp Nr. 2008/86208

OFD Berlin, Verfügung vom 28.06.2000 - Aktenzeichen InvZ 1273

DRsp Nr. 2008/86208

§ 4 InvZulG Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 bei teilentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO

Die InvZul nach § 4 InvZulG 1999 wird u. a. nur gewährt, wenn die Wohnung eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.

Nach der Tz. 8 des BMF-Schreibens v. 24.8.1998 (BStBl I S. 1114, EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 18) zu § 3 InvZulG 1999 ist die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes zu weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete als unentgeltlich anzusehen. Zu der Frage, ob diese zu § 3 InvZulG 1999 ergangene Regelung auch bei § 4 InvZulG 1999 angewendet werden kann, ist nach einem Beschluss der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten: