OFD Berlin - Verfügung vom 31.01.2000
St 136 - S 7270 - 1/97

OFD Berlin - Verfügung vom 31.01.2000 (St 136 - S 7270 - 1/97) - DRsp Nr. 2008/82120

OFD Berlin, Verfügung vom 31.01.2000 - Aktenzeichen St 136 - S 7270 - 1/97

DRsp Nr. 2008/82120

§ 13 UStG Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft - Sollversteuerung

Schätzung des Entgelts - zeitgerechte Versteuerung

In allen Fällen der Sollversteuerung hat der Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung die bereits erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und hierbei das voraussichtliche Entgelt für die erbrachte Bauleistung - sofern es noch nicht feststeht - sachgerecht zu schätzen, z.B. anhand des Angebots.

In der Bauwirtschaft ist im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die endgültige Abrechnungssumme im Normalfall noch nicht bekannt, es sind Verhandlungen über Nachträge, Zusatzleistungen und sonstige Nachforderungen zu führen.

Die Schlussrechnung kann folglich noch nicht gefertigt werden, es liegen nur die Rechnungen über die Abschlagzahlungen vor.

Wurden die Bauleistungen erbracht, jedoch noch nicht abgerechnet, so ist darauf zu achten, dass die Umsatzversteuerung bereits im Besteuerungszeltraum der Leistungserbringung erfolgt.

Auf die Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinien, Abschnitt 178, veröffentlicht im BStBl vom 21.12.1999, Sondernummer 2/1999, wird hingewiesen.

Der Bauunternehmer hat folglich bereits die erbrachten Bauleistungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären, ohne dass Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet wurden.