In allen Fällen der Sollversteuerung hat der Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung die bereits erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und hierbei das voraussichtliche Entgelt für die erbrachte Bauleistung - sofern es noch nicht feststeht - sachgerecht zu schätzen, z.B. anhand des Angebots.
In der Bauwirtschaft ist im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die endgültige Abrechnungssumme im Normalfall noch nicht bekannt, es sind Verhandlungen über Nachträge, Zusatzleistungen und sonstige Nachforderungen zu führen.
Die Schlussrechnung kann folglich noch nicht gefertigt werden, es liegen nur die Rechnungen über die Abschlagzahlungen vor.
Wurden die Bauleistungen erbracht, jedoch noch nicht abgerechnet, so ist darauf zu achten, dass die Umsatzversteuerung bereits im Besteuerungszeltraum der Leistungserbringung erfolgt.
Auf die Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinien, Abschnitt 178, veröffentlicht im BStBl vom 21.12.1999, Sondernummer 2/1999, wird hingewiesen.
Der Bauunternehmer hat folglich bereits die erbrachten Bauleistungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären, ohne dass Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet wurden.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|