OFD Bremen - Verfügung vom 24.05.2002
S 2190

OFD Bremen - Verfügung vom 24.05.2002 (S 2190) - DRsp Nr. 2008/92201

OFD Bremen, Verfügung vom 24.05.2002 - Aktenzeichen S 2190

DRsp Nr. 2008/92201

§ 7 EStG Berücksichtigung des Schrottwerts bei der Bemessung von Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen für See- und Küstenschiffe

I. Absetzung für Abnutzung (AfA)

Gemäß Beschl. des Großen Senats des BFH v. 7.12.1967 (BStBl 1968 II S. 268) ist bei Bemessung der AfA ein Schrottwert zu berücksichtigen, wenn er im „Vergleich zu den AK oder HK” erheblich ins Gewicht fällt.

Der BFH hat in Ergänzung seiner Rspr. durch Urt. v. 22.7.1971 (BStBl 1971 II S. 800) entschieden, daß von einem beträchtlichen Restwert nur gesprochen werden kann, wenn dieser auch von seiner absoluten Höhe als erheblich angesehen werden muss. Bei der Ermittlung des Schrottwerts ist zu berücksichtigen, dass die zu verschrottenden Schiffe zum einen nach dem tatsächlichen Gewicht gehandelt werden und zum anderen der Arbeitsaufwand beim Abwracken kleinerer Schiffseinheiten je t Schiffsgewicht erheblich höher als bei größeren Schiffen ist.

Infolge der eingetretenen Entwicklung auf dem Abwrackmarkt bittet die OFD im Einvernehmen mit den OFD der Küstenländer von nachstehenden Wertenab 1.1.2002 siehe unter II. auszugehen:

Herstellung/Anschaffung Wert je t Gewicht ins Gewicht fallender Schrottwert ist anzunehmen bei mehr als
vor dem 1.1.1978 40 DM 20 000 DM
nach dem 31.12.1977 und vor dem 1.1.1991 50 DM für Schiffe bis zu 1 600 BRT,