OFD Cottbus - Verfügung vom 28.11.1995
S 1900/

OFD Cottbus - Verfügung vom 28.11.1995 (S 1900/) - DRsp Nr. 2008/84226

OFD Cottbus, Verfügung vom 28.11.1995 - Aktenzeichen S 1900/

DRsp Nr. 2008/84226

§ 10d EStG Verlustrücktrag in das zweite Halbjahr 1990 gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 10d Abs. 1 EStG

Das FG des Landes Brandenburg hat mit rechtskräftigem Urt. v. 27. 7. 1995 Az.: 2 K 715/94 E und mit Urt. v. 17. 10. 1995 Az.: 3 K 546/95 F entschieden, daß der Sonderausgabenabzug gem. § 57 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 10d Abs. 1 EStG von dem für die zweite Hälfte des VZ 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte in der Weise vorzunehmen ist, daß zunächst die übrigen Sonderausgaben abgezogen werden.

Nach dem Berechnungsbogen 1990 zu den Jahreserklärungen für natürliche Personen im Beitrittsgebiet (Vordruck-Nr. 725/2) sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Betriebsinhabers zunächst der Verlustrücktrag aus 1991 und 1992 und sodann der auf den mitarbeitenden Ehegatten entfallende Gewinnanteil abzuziehen. Von den hiernach verbleibenden Einkünften werden die Sonderausgaben des Inhabers abgezogen.

Diese Vordruckgestaltung ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen im Beitrittsgebiet im zweiten Halbjahr 1990 (vgl. Vfg v. 7. 8. 1995 S 2144 und durch die o. g. Entscheidungen des FG überholt. Durch die Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen entfällt das Bedürfnis für eine getrennte Einkommensermittlung.