Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 (EStG -Kartei NRW, sonstige Nebengesetze /
War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach §
Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar. Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach §
Beispiel
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