Der geldwerte Vorteil bei unentgeltlicher Überlassung eines Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist monatlich für jeden km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 v. H. des Listenpreises anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG i. V. mit Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 1
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