Nach Tz. 23 des MF-Erl. v. 15. 12. 1994 S 2741 ist §
Es ist gefragt worden, ob für die Annahme einer back-to-back-Finanzierung ein bewußter Zusammenhang zwischen der Fremdfinanzierung der KapGes und der vom Anteilseigner bei der darlehensgewährenden Bank unterhaltenen Einlage bestehen muß.
Die Milderungsregelung in Tz. 23 Satz 2 a. a. O. ist deshalb gerechtfertigt, weil in der dort genannten Fallgruppe die inländische Einmalbesteuerung bei der anrechnungsberechtigten Bank sichergestellt ist. Eine Ausnahme von der inländischen Einmalbesteuerung in Fällen, in denen keine bewußte back-to-back-Finanzierung vorliegt, ist mit dem Grundsatz der inländischen Einmalbelastung nicht zu vereinbaren.
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