Nach §
Nach § 271 Abs. 2 HGB sind verbundene Unternehmen i. S. d. HGB insbesondere solche Unternehmen, die „als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind”. Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland.
Es ist gefragt worden, ob eine Ausnahme von den Verlustverrechnungsbeschränkungen des §
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