Die Beteiligung einer Gemeinde an einer Mitunternehmerschaft (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründet auch in den Fällen einen Betrieb gewerblicher Art i. S. von Abschn. 5 Abs. 2 Satz 7
Der Zusammenschluss der juristischen Person des öffentlichen Rechts z. B. mit einer KapGes in einer Mitunternehmerschaft führt insoweit zum Wegfall der „Hoheitlichkeit” bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Eine andere Beurteilung kann sich jedoch ergeben, wenn sich zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts z. B. zu einer GbR zusammenschließen.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|