OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2010
S 2236 A - 3 - St 225

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2010 (S 2236 A - 3 - St 225) - DRsp Nr. 2010/80561

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.11.2010 - Aktenzeichen S 2236 A - 3 - St 225

DRsp Nr. 2010/80561

Einkommensteuerliche Behandlung von Pferdezucht, Pferdehaltung und Reitbetrieben

1. Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Einkunftsarten bei Reitbetrieben

Bei der Abgrenzung der Einkunftsarten müssen die verschiedenen Formen eines Reitbetriebes zunächst im Einzelnen für sich betrachtet werden:

1.1 Pferdezucht

Die Pferdezucht gilt grundsätzlich als landwirtschaftliche Betätigung; die Einkünfte daraus sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Tierbsestand des gesamten Betriebes - umgerechnet nach Vieheinheiten - die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Grenzen nicht überschreitet.

Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst auf gezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2004, I R 71/03, BStBl 2004 II, 742; H 13.2 EStH 2005).