Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Anwendung des §
Gewinne aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für die Übertragung der in einem Betriebsvermögen enthaltenen Beteiligungen gewährt werden, fallen unter die Rückausnahme und sind damit nach §
eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung übertragen worden ist,
die Beteiligung nicht wesentliche Betriebsgrundlage des übertragenen Betriebs oder Teilbetriebs ist,
die für die übertragenen Anteile gewährten Anteile genau identifizierbar sind (z.B. aufgrund des Vertrags über die Einbringung) und
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