OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2009
S 2290 A-21-St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.2009 (S 2290 A-21-St 216) - DRsp Nr. 2010/80304

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.10.2009 - Aktenzeichen S 2290 A-21-St 216

DRsp Nr. 2010/80304

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in den Fällen des § 34 Abs. 1 S. 3 EStG

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Frage der Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§§ 32b, 34 EStG) ist entsprechend dem Gerichtsbescheid des BFH vom 14.04.2005 - XI R 15/02 - wie folgt zu verfahren:

1. Verbleibendes zu versteuernde Einkommen ist unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ

In Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, in denen das verbleibende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ ist, wird die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts ermittelt.

Beispiel 1:

Abfindung (steuerpflichtiger Teil) 100.000 €
negative andere Einkünfte - 20.000 €
Arbeitslosengeld 10.000 €
Sonderausgaben 10.000 €