Es ist gefragt worden, wie der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (A 31 Abs. 10 Satz 1
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