Die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Allgemein wird zu der in einer Anfrage vorgetragenen Problematik wie folgt Stellung genommen:
In Rdn. Org. 05 des Einführungsschreibens vom 25.03.1998 (BStBl 1998 I S. 268) zum
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