OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2010
S 2750a A - 9 - St 52

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2010 (S 2750a A - 9 - St 52) - DRsp Nr. 2010/80584

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.11.2010 - Aktenzeichen S 2750a A - 9 - St 52

DRsp Nr. 2010/80584

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001, BGBl I S. 3858, auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und - im Fall eines vom KJ abweichenden WJ - 2002; Anwendung des EuGH-Urteils vom 22.01.2009 in des Rs. C -377/07 STEKO

In dem Urteil vom 22. Januar 2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.