Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des BMF mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Gartenschauen Folgendes:
1. Durch die Veranstaltung einer Gartenschau werden gemeinnützige Zwecke gefördert (Umwelt- und Landschaftsschutz). Eine GmbH, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos ausschließlich und unmittelbar diese Zwecke fördert, ist als gemeinnützig zu behandeln.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|