Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in §
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§
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