OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2009
S 7100 A - 203 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2009 (S 7100 A - 203 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80263

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.03.2009 - Aktenzeichen S 7100 A - 203 - St 110

DRsp Nr. 2009/80263

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsoring sowie die ertragssteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze:

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Bei den Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

Bei den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen konkreten Werbeleistungen (z. B. Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) und bloßen Duldungsleistungen (z. B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften.

Die Duldungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.