Beginnt die Steuerbefreiung einer Körperschaft auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach Abschnitt 47 Abs. 12 KStR 1995 kommt eine Buchwertfortführung nicht in Betracht, wenn eine Körperschaft im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG einen bisher steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Aufgabe oder Verpachtung des Betriebs beendet. Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist nach § 16 EStG zu beurteilen und führt zur Realisierung der stillen Reserven.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des Abschnitts 47 Abs. 12 KStR 1995 von folgender Auffassung auszugehen: