Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und ihn auch nach dem Zusammenschluss im Wege der Einbringung in eine Personengesellschaft weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen, auf die Aufstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet werden kann.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung gilt hierzu Folgendes:
Die Einbringung stellt eine Sonderform der Veräußerung dar, für die das
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