In den Freihäfen oder an Drittlandsgrenzen beschlagnahmte Gegenstände können nach §
Solange die Einziehung der Sache nicht durch rechtskräftiges Urteil bestätigt ist, bleibt der Angeklagte Eigentümer der Sache.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|