Die Überlassung von Schwimmbädern unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Nach Abschn. 171 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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