Bei dem Erwerb eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden und sanierenden Gebäudes i. S. des §
In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Fragen erörtert, ob
I. die kaufvertraglich vereinbarten Aufwendungen des Erwerbers nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, soweit sie auf nach der Eigentumsübertragung durchgeführte Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen,
II. Sonderabschreibungen nach dem
III. Sonderabschreibungen nach §
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist wie folgt zu verfahren:
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