1. Verzinsung des Rückforderungsantrags nach §
Ist der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach §
Die Zinsen betragen gemäß § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle Euro-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage) einbezogen.
Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des Investitionszulagenbescheids abhängig.
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