Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen) Stiftung erfolgt durch die Zuwendung von Vermögenswerten des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) mit der Maßgabe, die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. Zivilrechtlich ist die nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt. Sie ist vielmehr dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.
Nichtrechtsfähige Stiftungen können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §
Nach §
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