Für eine im Königreich Großbritannien und Nordirland wirksam gegründete Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich das gesamte Gesellschaftsstatut nach britischem Recht. Nach britischem Gesellschaftsrecht kann die Registerbehörde eine Ltd. löschen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Als ein solcher Grund wird angesehen, dass die Ltd. ihren Pflichten zur Publizität, zur Zahlung der Gebühren etc. nicht oder nur unvollständig nachkommt.
Erfolgt nach dreimaliger Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und einer öffentlichen Androhung im Amtsblatt tatsächlich die Löschung, ist die Gesellschaft nach britischem Recht aufgelöst. Sie hat damit ihre Rechtsfähigkeit verloren. Auch eine aufgelöste Ltd. besteht als Steuersubjekt fort, solange sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.
Die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft gehen im Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone über.
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