Die Unternehmereigenschaft der privatrechtlichen Forschungseinrichtungen ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 UStG i. V. m. Abschn. 22
Fallgestaltungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang Forschungseinrichtungen des privaten Rechts Unternehmer sein können, enthalten die Beispiele 5 bis 9 in Abschn. 22 Abs. 10
Zur Abgrenzung echter Zuschüsse von Leistungsentgelten verweist die OFD auf die Ausführungen in Abschn. 150 der
Mangels Befreiung sind die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen steuerpflichtig.
Die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
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