Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer ,,geeigneten Person oder Stelle'' führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in §
Mit dem Gesetz zur Änderung des
Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
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