Die Bestellung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter ist gem. §
Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und davon ausgegangen werden kann, dass sich dies in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Bei einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO liegt in jedem Fall kraft gesetzlicher Vermutung ein Vermögensverfall vor. Auf einen Vermögensverfall deuten jedoch auch Steuerrückstände ab ca. 50.000,-- DM hin, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und/oder Tilgungsvereinbarungen nicht bestehen oder nicht eingehalten werden.
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