OFD Hannover - Verfügung vom 22.08.2000
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 22.08.2000 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/92185

OFD Hannover, Verfügung vom 22.08.2000 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/92185

§ 3 UStG Umsatzsteuer beim Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze

Mit Wirkung v. 27.6.1998 sind die Regelungen zur Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgehoben worden. Gleichzeitig wird durch die in § 3 Abs. 9 UStG neu eingefügten Sätze 4 und 5 bestimmt, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt (siehe BMF-Schreiben v. 10.9.1998, BStBl I 1998, S. 1148 = USt-Kartei - BMF - § 7100 Karte 40 zu § 1 UStG).

Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Die Definition entspricht inhaltlich der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1993; Auslegungsfragen zu § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG n. F. können deshalb anhand der Rechtsprechung und Literaturhinweise zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 beurteilt werden.