OFD Hannover - Verfügung vom 26.10.2000 S 1978 - 43 - StO 215
OFD Hannover - Verfügung vom 26.10.2000 (S 1978 - 43 - StO 215) - DRsp Nr. 2008/82617
OFD Hannover, Verfügung vom 26.10.2000 - Aktenzeichen S 1978 - 43 - StO 215
DRsp Nr. 2008/82617
UmwStG Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG
Im Fall der Spaltung nach § 15UmwStG kann das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (Tz. 15.08 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 25. März 1 998 - S 1978 - 101 - 31 -; ESt-Kartei UmwStG Nr. 3.1). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft. Für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:
Bestehende Arbeitsverhältnisse
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