OFD Karlsruhe - Verfügung vom 08.04.2009
S 3811/1 - St 342

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 08.04.2009 (S 3811/1 - St 342) - DRsp Nr. 2009/80281

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 08.04.2009 - Aktenzeichen S 3811/1 - St 342

DRsp Nr. 2009/80281

Erbschaftsteuer; Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 12 ErbStG, § 14 BewG)

§ 14 Abs. 1 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) geändert worden. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1.1. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Die nach der am 22.8.2008 veröffentlichten Sterbetafel 2005/2007 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 anzuwenden (BMF v. 20.1.2009; IV C 2 - S 3104/09/10001)

Die nach der am 27.8.2007 veröffentlichten Sterbetafel 2004/2006 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 anzuwenden, die nach der am 19.10.2006 veröffentlichten Sterbetafel 2003/2005 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat (BMF v. 17.3.2009; IV C 2 - S 3104/09/10001).