Im Beschluss vom 27.5.2009 - Az. II R 64/08 - hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Grundbesitzwerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geäußert. In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält insoweit eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Das Bundesministerium der Finanzen wurde auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.