Nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2002,BStBl 2004 II S. 546, ist der Vorwegabzug bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionszusage nicht zu kürzen, weil seine Pensionsanwartschaft auf eigenen Beitragsleistungen in Form der Verringerung seiner Ansprüche auf Gewinnausschüttung beruht.
Diese BFH-Entscheidung ist in allen offenen gleich gelagerten Fällen, d.h. nur bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern, anzuwenden (BMF-Schreiben vom 09.07.2004, BStBl 2004 I S. 582). Diese Fälle können jetzt auch im maschinellen ESt-Festsetzungsprogramm richtig verarbeitet werden.
Bei allen anderen Fällen, das sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von weniger als 100 v.H., bleibt es dabei, dass der Vorwegabzug (weiterhin) zu kürzen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage hat. Wegen mehrerer beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ruhen betroffene Einsprüche. Aussetzung der Vollziehung kann ggf. gewährt werden.
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