Das BMF hat mit Schreiben vom 6. August 2002 - IV A 2 - S 1910 - 197/02 - zu der Frage, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (BStBl 2000 I S. 1428) entgegen seinem Wortlaut auch dann Anwendung finden kann, wenn die in der Vorschrift genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen, wie folgt Stellung genommen:
„Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 KStG zufließen.”