Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbesondere auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten, sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z.B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben.
Nach §
In den Fällen des §
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