Nach den Urteilen des BFH vom 30.01.2002
Bei den Klägern handelte es sich jeweils um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestandes zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Verpflichtung Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Daher sind auch Rückstellungen für solche Beihilfeleistungen zu bilden, die am Bilanzstichtag noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten nach deren Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden.
Die o. a. Entscheidungen des BFH sind grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
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