OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.2000
S 6114 A - St 53 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.2000 (S 6114 A - St 53 4) - DRsp Nr. 2008/82514

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.04.2000 - Aktenzeichen S 6114 A - St 53 4

DRsp Nr. 2008/82514

§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG Saisonkennzeichen und weiteres Fahrzeug mit „normalern” Kennzeichen

Es ist die Frage gestellt worden, ob ein Fahrzeughalter, dem als Schwerbehinderter die Steuerermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG zusteht und der sowohl ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen (Zeitraum z.B. 1. April bis 31. Oktober) als auch ein ganzjährig zugelassenes Fahrzeug mit „normalem” Kennzeichen hält, die Steuerermäßigung abwechselnd für das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen (jeweils vom 1. April bis zum 31. Oktober) und das andere Fahrzeug (jeweils vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres) beantragen kann.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist Anträgen kraftfahrzeugsteuerlich Rechnung zu tragen, wenn der Antrag für eines der Fahrzeuge widerrufen und für die Folgezeit die Steuerermäßigung für ein anderes Fahrzeug beantragt wird. Der Antrag auf die Vergünstigung unterliegt keiner Bindung in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich des betroffenen Fahrzeugs und kann jederzeit widerrufen und neu gestellt werden. Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der Vergünstigung von einem zum anderen Fahrzeug dem Halter die Steuervergünstigung jeweils nur für ein Fahrzeug zusteht (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG).