Nach OFD Koblenz vom 04.06.2003 - S 2706 A - St 34 1 (KSt-Kartei, § 4 Karte A 19) sind (unter Berücksichtigung der Grundsätze des o.a. BFH-Urteils vom 23.05.2000) auch bei der Beurteilung von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Betrieben gewerblicher Art Büro- und Verwaltungsgebäude in aller Regel als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen. Auf Grund der Regelung in Abschn. 28 Abs. 4
Das BMF-Schreiben vom 18.09.2001 (BStBl 2001 I S. 634) sieht für den Fall der Annahme einer Betriebsaufspaltung vor, dass die nachträgliche Bilanzierung von Grundstücken nach den Grundsätzen des o.a. BFH-Urteils beim Besitzunternehmen mit den Werten erfolgt, die zu Buche stehen würden, wenn die Betriebsaufspaltung von Anfang an zutreffend erkannt worden wäre.
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