OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2000
S 4501 A - St 53 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2000 (S 4501 A - St 53 4) - DRsp Nr. 2008/82519

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.06.2000 - Aktenzeichen S 4501 A - St 53 4

DRsp Nr. 2008/82519

§ 1 Abs. 3 GrEStG Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG i. d. F. der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bei mittelbaren Beteiligungen

Nach § 1 Abs. 3 GrEStG i.d.F. der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unterliegen der Grundwerbsteuer bei nach dem 31. Dezember 1999 verwirklichten Erwerbsvorgängen auch die Vereinigung von mittelbar mindestens 95 v.H. der Anteile einer Gesellschaft oder die mittelbare Übertragung bzw. der mittelbare Übergang von mindestens 95 v.H. der Gesellschaftsanteile (vgl. Tzn. 1 und 2 des Erlasses vom 02.12.99 - GrESt-Kartei § 1 Abs. 3 GrEStG Karte 4).

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG stets alle mittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu berücksichtigen sind, die rein rechnerisch dazu führen, dass in der Hand des Erwerbers mittelbar oder teils unmittelbar und teils mittelbar über eine andere Gesellschaft mindestens 95 v.H. der Anteile vereinigt werden oder ob eine mittelbare Beteiligung grundsätzlich nur dann angesetzt werden kann, wenn der Anteilseigner an der Gesellschaft zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist.

Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten: