OFD Koblenz - Verfügung vom 27.11.2000
S 2256 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.11.2000 (S 2256 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/81288

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.11.2000 - Aktenzeichen S 2256 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/81288

§ 23 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien der Deutschen Telekom (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30.09.1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996, sondern erst mit dem Ablauf der Haltefrist am 29.09.1999, 24.00 Uhr, zustande gekommen. Erst mit Ablauf dieser Haltefrist hat der Aktionär konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen.